Bestandsschutz – Übergangsfristen

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert. Informationen zum Ablauf der Übergangsfrist finden Sie hier: https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-ablauf-der-ubergangsfrist/

Befindet sich Ihr Kind zum Zeitpunkt des (geplanten) Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 bereits in einem Betreuungsverhältnis bei einer Tagesmutter bzw. Tagespflege, Kindertagesstätte, Kindergarten oder in der Schule besteht für diese Kinder (sog. „Bestandskinder“) bis zum 31.12.2021 eine Übergangsregelung.

Die Übergangsregelung besagt, dass die vom Gesetz geforderten Nachweise erst bis zum 31.12.2021 vorgelegt werden müssen. D.h. bis zum 31.12.2021 bleiben die o.g. Betreuungsverhältnisse unverändert bestehen.

Bis zum 31.12.2021 sind die bereits in Betreuung befindlichen Kindern somit zu keiner Aussage, Nachweis oder Ähnlichem verpflichtet. Die Einrichtung darf Sie lediglich darauf hinweisen, dass bis zum 31.12.2021 eine zweimalige Masernschutzimpfung erfolgt sein muss. Erst ab dem 31.12.2021 kommt es bei der erlaubnispflichtigen Tagespflege, Kindertagesstätte und Kindergarten zu einem Betreuungsverbot, sofern weder der erforderliche Impfschutz, noch eine Immunität, noch ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt wird. Schulpflichtige Kinder können jedoch weiter zur Schule gehen, da die Schulpflicht nach den Regelungen des Masernschutzgesetzes vorgeht.

Welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden, kann aktuell noch nicht genau gesagt werden, da jedes Bundesland noch an der Ausarbeitung und Umsetzung des Masernschutzgesetzes arbeitet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Verhängung eines Bußgeldes nicht an erster Stelle steht. Mögliche Schritte können sein: Aufforderung des Gesundheitsamtes, die geforderten Nachweise gegenüber dem Gesundheitsamt vorzulegen; ein Pflichttermin im Gesundheitsamt zur Beratung über die Impfpflicht mit Fristsetzung bis wann die zwei Impfungen erfolgt sein müssen. Wenn die Frist zur Vorlage der Nachweise nicht eingehalten wird könnte ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Höhe des Bußgeldes muss sich an Ihren finanziellen Verhältnissen orientieren und kann maximal 2.500€ betragen. Gegen diesen Bußgeldbescheid, da Verwaltungsakt, können Sie Einspruch einlegen.

Bei Kindern, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt bei Nichtvorlage des Nachweises zusätzlich das Betreten einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. KiTa) untersagen. Der Verstoß gegen eine solche Untersagungsverfügung des Gesundheitsamtes ist ebenfalls mit Bußgeld sanktioniert.

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