Betreuungsbeginn 01.03. – Bestandsschutz!

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert. Zum Ablauf der Übergangsfrist lesen Sie unseren Beitrag.

Kinder, deren Betreuungsvertrag am 01.03.2020 startet, haben den gleichen Bestandsschutz, wie Kinder, die sich davor bereits in Betreuung finden (siehe unseren Artikel zum Bestandsschutz).

Hier gibt es viel Unklarheit! Sogar die obersten Gesundheitsbehörden widersprechen sich bei diesem Thema auf der für das Masernschutzgesetz eingerichteten Infoseite.

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021. Diese wurde nun verlängert auf den 31. Dezember 2021.”
Quelle: https://www.masernschutz.de/themen/rechtliche-aspekte.html, Hervorhebung durch uns.

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. (…) Diese Frist, in der spätestens der Nachweis erfolgen muss, wurde nun vom 31. Juli 2021 verlängert bis zum 31. Dezember 2021.”
Quelle: https://www.masernschutz.de/eltern.html, Hervorhebung durch uns.

Im Masernschutzgesetz direkt steht: “Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen … betreut werden …”, Hervorhebung durch uns.

Somit ist klar, dass auch für alle Kinder, deren Betreuungsvertrag direkt am 01.03.2020 startet, die Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 gilt.

Wir haben uns diesen Sachverhalt von unserem Vereinsanwalt Jan Matthias Hesse schriftlich ausarbeiten und bestätigen lassen: https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2020/02/IfI_Aufnahmebeginn_01.03.2020.pdf.
Dieses Schriftstück kann auch sehr gerne offiziell Einrichtungen vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt in Zweifel ziehen und bei Kindern mit Betreuungsbeginn 01.03.2020 den sofortigen Nachweis gemäß Masernschutzgesetz verlangen. Wenn selbst dieses Schreiben keinen Erfolg bringt, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Wir prüfen dann, ob sich Ihr Fall für eine Musterklage eignet.

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