Bundesverfassungsgericht missachtet Kinder- und Elternrechte

Stellungnahme zu den Eltern-Verfassungsbeschwerden zur Masernimpfpflicht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. August 2022 die Masernimpfpflicht für Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege höchstrichterlich bestätigt. Liegt keine Impfung, keine natürlich erworbene Immunität oder keine medizinische Gegenanzeige vor, dürfen die Kinder nicht in diesen Einrichtungen betreut werden. Für Schulkinder kann ein Bußgeld oder gar Zwangsgeld fällig werden, wenn sie zum Schuleintritt oder später nicht gegen Masern geimpft sind.

Leider bekamen die Eltern als Beschwerdeführer keine Gelegenheit, ihre Gründe, warum sie eine Masernimpflicht ablehnen, in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG darzulegen. Um es ganz klar zu sagen: Wir lieben unsere Kinder und wollen für sie nur das Beste – auch beim Impfen. Ebenso hat das Wohl unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger für uns einen hohen Stellenwert. Dennoch muss die Masernimpfung, wie grundsätzlich jede Impfung, eine individuelle Entscheidung der Eltern bzw. später eines Jugendlichen oder Erwachsenen bleiben. Eine Impfpflicht – nicht die Impfung selbst! – lehnen wir kategorisch ab.

Dafür gibt es viele, höchst individuelle Gründe, die u.E. ebenso zu berücksichtigen sind wie der vom BVerfG angeführte Schutz vulnerabler Gruppen. Manche Eltern haben bei ihren Kindern mit Impfungen schlechte Erfahrungen gemacht und sind deshalb vorsichtig geworden. Bei manchen Kindern sprechen andere Gründe gegen eine frühe Impfung mit Lebensimpfstoffen. Ob eine Impfung sinnvoll ist und zu welchem Zeitpunkt, muss immer individuell und gemeinsam mit einer Kinderärztin/einem Kinderarzt abgewogen werden. Inzwischen ist das jedoch fast gänzlich unmöglich geworden. Viele Kinderärzte nehmen sich nicht mehr die Zeit für ein umfangreiches Aufklärungsgespräch – es wird einfach schematisch geimpft und fertig. Die ggf. auftretenden Folgen müssen Eltern und Kinder alleine tragen. Eine Impfpflicht berücksichtigt nur noch die Statistik – jedes Kind ist aber ein Einzelfall, den es zu respektieren gilt. Mit der Entscheidung des BVerfG ist das kaum noch möglich.

In den Medien finden durch die Masernimpfung auftretende mögliche Impfschäden so gut wie keine Beachtung. Manche Kinderärzte fürchten, als Impfgegner abgestempelt zu werden, wenn sie einem hochallergischen Kind eine Impfunfähigkeit bescheinigen. Nicht selten verweigern sie deshalb so ein Attest.

Ein entscheidender Kritikpunkt ist der frühe Zeitpunkt, zu dem Kinder jetzt gegen Masern geimpft sein müssen, wenn sie in eine Kindertagesbetreuung gegeben werden sollen. Praktisch kein Land weltweit impft schon vor dem ersten Geburtstag (sogar noch vor dem 11. Lebensmonat!) gegen Masern, es gibt dafür auch keine medizinisch stichhaltige Evidenz. Es ist uns absolut unverständlich, wie das Bundesverfassungsgericht das dann zur verbindlichen Norm erklärt.

Anders als eine natürliche Masern-Infektion vermittelt die Impfung nicht unbedingt auch einen lebenslangen Schutz vor Masern, was die zahlreichen Erkrankungen im Erwachsenenalter bestätigen. Möglicherweise sind so früh geimpfte Kinder also gerade im Erwachsenenalter nicht mehr gegen Masern geschützt. Dann jedoch können die Masern sehr schwer und mit vielen Komplikationen verlaufen.
Hinzu kommt, dass die Impfpflicht gegen Masern jetzt auch gleich mit einer Impfpflicht gegen Mumps und Röteln verbunden ist – es gibt in Deutschland nur diesen Kombinationsimpfstoff. Das ist nicht immer zum Nutzen der Kinder. Mädchen z.B. haben durch eine so frühe Mumps-Impfung später ein höheres Risiko für Eierstockkrebs. Das BVerfG hat den Staat aber nicht verpflichtet, einen Einzel-Impfstoff gegen Masern zur Verfügung zu stellen.

Fazit: Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG die Rechte von Eltern und Kindern mit Füßen getreten.

Wie hilfreich war diese Information für Sie?
gar nicht hilfreich
sehr hilfreich
Bisher keine Bewertungen.
Bitte warten...