Wir können einen weiteren Zwischenerfolg mit Hilfe unseres Vereinsanwaltes vermelden:
Eine Familie aus Sachsen hatte ihr elf Monate altes Kind zur Betreuung in einer Kita angemeldet. Die übereifrige Gemeinde verweigerte ohne den Nachweis des Masernschutzes die Aufnahme in die Gemeinde-Kita.
Erst mit Hilfe eines Anwaltsschreibens konnte die Gemeinde davon überzeugt werden, dass das zum Beginn der Betreuung noch nicht einjährige Kind auch ohne Nachweis des Masernschutzes aufgenommen werden darf und muss. Das Masernschutzgesetz sieht den erforderlichen Masernschutz erst ab Vollendung des ersten Lebensjahres vor.
Auch konnte die Kita offenbar von der Auffassung überzeugt werden, dass das Kind auch nach Erreichen des ersten Geburtstages weiterhin in der Kita betreut werden darf.
Nach richtiger Lesart des Masernschutzgesetzes greift bei Erreichen der Altersgrenze des Beginns des Masernschutzes (Vollendung des ersten Lebensjahres) und gleichzeitigem Nicht-Nachweis des Masernschutzes kein automatisches gesetzliches Betreuungsverbot.
Vielmehr muss der fehlende Masernschutz bei Aufnahme des Kindes von der Kitaleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Es ist dann Aufgabe und Sache des Gesundheitsamtes, nach Erreichen des Alters des Masernschutzes den Fall weiter zu verfolgen.
Die Gemeinde als Trägerin der Kita hat ihren ursprünglichen Bescheid mit der Aufnahmebedingung des Masernschutzes daraufhin abgeändert und das Kind auch ohne Nachweis des Masernschutzes mit seinen elf Monaten aufgenommen.
In diesem Falle hat sich das Gesundheitsamt auch vier Monate später noch nicht gemeldet.
Unsere Empfehlungen:
- Kinder die vor dem 1. Geburtstag in eine Kita bzw. bei einer Tagesmutter aufgenommen werden, müssen keinen Nachweis erbringen
- Kinder vor dem 2. Geburtstag mit einer Masernimpfung, müssen ebenfalls aufgenommen werden
In beiden Fällen, muss lediglich der fehlende bzw. unvollständige Masernschutz dem Gesundheitsamt gemeldet werden – mehr nicht!
Es ist nicht die Aufgabe der Kita, Tagesmutter, etc. das Vervollständigen des Masernschutzes zu verfolgen. Diese Aufgabe obliegt dem Gesundheitsamt.
Gehen Sie mit dieser Entscheidung auf Ihre Kita/Tagesmutter, die Gemeinde bzw. das Gesundheitsamt zu. Sprechen Sie mit den Zuständigen über Möglichkeiten, auch in Ihrem Sinne zu entscheiden. Der Verein begleitet und unterstützt weitere sorgfältig ausgewählte Fälle. Über deren Verlauf und Ergebnis halten wir sie auf der Homepage auf dem Laufenden.