FAQ – ImpfZwang Masern

Fragen und Antworten rund um den Impfzwang
(Stand Februar 2020, basierend auf dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Masernschutzgesetz, Dezember 2021: Aktualisierung der Übergangsfrist auf 31.07.2022 )

Im Zweifelsfall bitte immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Fragestellungen zusammen. Wir werden diese Liste auch ständig erweitern und überarbeiten.

Ist das Gesetz schon in Kraft?
Ja, durch die Verkündung des unterschriebenen Gesetzes am 13.02.2020 ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das Gesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Ab wann gilt das Gesetz?
Für Neuaufnahmen (Betreuung oder Tätigkeit) in den jeweiligen Einrichtungen gilt das Gesetz ab dem 01.03.2020. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Einrichtung Betreuten oder Tätigen gilt die erstmalige Nachweispflicht erst bis zum 31.07.2021. (ACHTUNG! Die Übergangsfrist wurde mittlerweile auf 31.07.2022 verlängert)
Was wird Pflicht?
Im Gesetz ist eine Nachweispflicht und damit eine indirekte partielle Impfpflicht geregelt. Betroffene müssen entweder eine ausreichende Anzahl an Impfungen nachweisen oder ein ärztliches Zeugnis über Masern-Immunität bzw. über eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Als ausreichenden Anzahl von Impfungen gelten nach dem 1. Geburtstag mindestens eine Masernimpfung und nach dem 2. Geburtstag mindestens zwei Masernimpfungen. Bei Geburt vor dem 01.01.1971 entfällt die Nachweispflicht.
Noch im Kabinettsentwurf waren die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Grundlage. Diese wurden in der verabschiedeten Fassung des Masernschutzgesetzes durch die oben aufgeführten Regeln ersetzt.
Da es derzeit keinen Masern-Einzelimpfstoff gibt, gilt der Impfzwang laut Gesetzestext automatisch für den jeweils dann verfügbaren Kombinationsimpfstoff. Im Moment gibt es 3-fach Impfstoffe (Masern, Mumps, Röteln) und 4fach-Impfstoffe (zusätzlich Windpocken).
Kann der Nachweis auch durch Impfungen mit Einzelimpfstoff gegen Masern erbracht werden? 
Der Einzelimpfstoff Measles vaccine Live B.P. ist in Deutschland nicht zugelassen, jedoch in der Schweiz zeitweise verfügbar.  
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied einstweilig am 05.05.2022 (AN 18 S 22.00535), dass die Verwendung dieses Einzelimpfstoffes gegen Masern ausreichend sei, für den Nachweis nach dem Masernschutzgesetz.  
Diese Entscheidung ist noch nicht endgültig, daher bleibt noch das Urteil im Hauptsacheverfahren abzuwarten.  
Gegenüber welcher Stelle muss der Nachweis erbracht werden?
Zunächst war im Kabinettsentwurf vorgesehen, dass der Nachweis der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen ist. Im vom Bundestag beschlossenen Gesetze wurde ergänzt, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde (z.B. das Landesgesundheitsministerium) eine andere staatliche Stelle oder das Gesundheitsamt bestimmen kann, der gegenüber statt der Leitung der Einrichtung der Nachweis zu erbringen ist. Hier sind also die konkreten Regelungen der Länder abzuwarten.
Der Nachweis kann auf Aufforderung durch das Gesundheitsamt auch mehrfach und unabhängig von der Erst-Aufnahme einer Betreuung oder dem Beginn einer Tätigkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden.
Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht erbringe?
Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, muss die Person namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Eine Person ohne Nachweis darf weder betreut noch tätig werden. Schulpflichtige sind von dem Betreuungsverbot ausgenommen. Die Schulpflicht (z.B. Dauer) ist in den Landesgesetzen geregelt.
Was ist konkret ein 'ärztliches Zeugnis'?
Immunität bzw. Kontraindikationen müssen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Ein ärztliches Zeugnis ist jede Art von ärztlicher Bescheinigung (Attest).
Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen ist unter bestimmten Umständen ebenso eine Straftat (§277 StGB) wie auch das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§278 StGB). Der Verein „Initiative freie Impfentscheidung e. V.“ warnt dringend vor illegalen vermeintlichen Schlupflöchern!

Was muss ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen von Kontraindikationen enthalten?

In §20 Abs. 9 IfSG ist nicht näher geregelt, wie genau ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation ausgestaltet sein muss. Sowohl in Bezug auf die Masernimpfpflicht, als auch in Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 gibt es inzwischen Definitionsansätze und Urteile, wie z. B. das Bundesministerium für Gesundheit in seiner „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ am 22.3.2022  veröffentlicht hat.  (1) (2) (3) 

Demnach sollte derzeit prinzipiell ein ärztliches Zeugnis folgende Angaben enthalten: 
– Name, Anschrift, Geburtsdatum der betroffenen Person 
– Informationen über den Arzt bzw. die Ärztin, welche(r) das Attest ausstellt (Stempel), sowie Datum der Ausstellung und Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin 
– von welcher Impfung berfreit werden soll und ggf. das zugrundeliegende Gesetz (Masern: IfSG §20 Abs.9, Covid-19: IfSG §20a) 
– kurze medizinische Begründung der Kontraindikation(en) des ausstellenden Arztes oder Ärztin. 
– ärztliche Einschätzung zur Dauer des Bestehens der Kontraindikation(en) 

Die Angabe eines konkreten medizinischen Grundes ist nicht erforderlich, das ärztliche Zeugnis muss jedoch wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.  

„Pauschale Formulierungen“, sowie die alleinige reine Wiederholung des Gesetzestextes (z. B. „… liegt eine medizinische Kontraindikation vor…“), werden nicht als ausreichend bewertet. 

( 1) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
(2) https://openjur.de/u/2376566.html (Urteil OVG Nordrhein Westfalen vom 29.10.21)
(3) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-18528?hl=true (VHG München vom 7.7.2021)

Wer ist betroffen?
Die Nachweispflicht gilt für alle in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten und alle in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Einrichtungen Tätigen (Berufstätige, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten).
Bereits im Kabinettsentwurf wurde die im Referentenentwurf noch enthaltene Voraussetzung des „Kontakt zu den Betreuten bzw. Patienten“ gestrichen. Es sind also z.B. auch Verwaltungsmitarbeiter betroffen.
Wie ist 'medizinische Einrichtung' definiert?
Zu den betroffenen medizinischen Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste, … . Näheres regelt der §23 IfSG.
Wie ist 'Gemeinschaftseinrichtung' definiert?
Zu den betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und die erlaubnispflichtige Kindertagespflege (Tagesmutter, Tagesvater), …. Näheres regelt der künftige §33 IfSG. Ferienlager werden allerdings an anderer Stelle von den Regelungen zur Impfpflicht wieder ausgenommen.
Wie ist 'erlaubnispflichtige Kindertagespflege' definiert?
Laut §43 SB VIII handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege, wenn

  • das oder die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts betreut werden und
  • die Betreuung mehr als 15 Wochenstunden umfasst und
  • die Betreuung gegen Entgelt erfolgt und
  • die Betreuung länger als drei Monate erfolgt.
Was ist der Unterschied zwischen Buß- und Zwangsgeld?
Ein Bußgeld sanktioniert eine vorliegende Pflichtverletzung. Eine Ordnungswidrigkeit darf nur einmal geahndet werden, ggf. kann bei Dauerdelikten aber das Bußgeld mit der Zeit erhöht werden. Ein Zwangsgeld dient der Erzwingung einer Handlung und kann mehrfach und so lange verhängt werden, bis der Nachweis erbracht wird. Beides ist durch das Masernschutzgesetz abgedeckt. Buß- und Zwangsgelder können bis zu einer Höhe von 2.500 EUR verhängt werden. In welcher Höhe und Häufigkeit Buß- oder Zwangsgelder verhängt werden, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, da sie nicht zwingend verhängt werden müssen.
Welche Folgen hat ein Betreuungsverbot?
Bei einem Betreuungsverbot müssen die Eltern u.U. die Gebühren für den Vertrag weiterzahlen, auch wenn ihr Kind nicht betreut wird. Durch das gesetzliche Betreuungsverbot wird es der Gemeinschaftseinrichtung rechtlich unmöglich, die Betreuungsleistung zu erbringen In diesen Fällen raten wird dringend einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Welche Folgen hat ein Beschäftigungsverbot?
Bei einem Beschäftigungsverbot ist u.U. eine ordentliche personenbezogene Kündigung rechtens. Ebenso besteht u.U. kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns. In diesen Fällen raten wird dringend einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
In welchen Fällen kann ein Bußgeld verhängt werden (Bußgeldtatbestände)?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • eine gesetzlich angeordnete Benachrichtigung über das Fehlen eines Impfschutzes oder von Immunität an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (Bußgeld für Leitung der Einrichtung)
  • entgegen der gesetzlichen Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbote eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird (Bußgeld für Leitung der Einrichtung oder Beschäftigte)
  • einen vom Gesundheitsamt angeforderten Nachweis einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses, dass bei ihm eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (Bußgeld für Eltern)
  • einer vollziehbaren Anordnung eines Betreuungsverbotes oder eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt zuwiderhandelt (Bußgeld für Leitung der Einrichtung oder Beschäftigte)
Gibt es weitere Sanktionsmittel?
Wenn Betroffene trotz Aufforderung durch das Gesundheitsamt die Nachweise nicht vorlegen, kann das Gesundheitsamt in einem verwaltungsrechtlichen Verwaltungsakt Zwangsgelder verhängen. Diese Vorlagepflicht nach Aufforderung gegenüber dem Gesundheitsamt kann zusätzlich zur Vorlagepflicht gegenüber der Einrichtung angeordnet werden. Das Gesundheitsamt kann zusätzlich oder alternativ zum Zwangsgeld ein Bußgeld verhängen. Das Gesundheitsamt kann Personen ohne Nachweis wiederholt zur Beratung laden und zum gesetzlich geforderten Nachweis auffordern und auch wiederholt Zwangs- bzw. Bußgelder verhängen.
Sind Sammelklagen sinnvoll?
Prinzipiell können mehrere gleichlautende Verfassungsbeschwerden von einem Prozessbevollmächtigten mittels Vollmachten weiterer Beschwerdeführer zusammen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Allerdings ist das nur bei abstrakten Gesetzen sinnvoll, die keinen Bezug zu Individual-Konstellationen haben.
Beim Masernschutzgesetz sind es ja ganz individuelle Gründe, warum sich Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt sehen. Auch sind ganz unterschiedliche Fallkonstellationen betroffen.
Jede Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz muss deshalb individuell, sorgfältig und gut begründet werden.
Der namhafte Verfassungsrechtler Prof. Zuck z.B. hält solche Sammel-Verfassungsbeschwerden für kontraproduktiv. Sie können z.B. den Eindruck erwecken, das Bundesverfassungsgericht ließe sich allein von der Quantität der Verfassungsbeschwerden beeindrucken und würde nicht bereits jeden Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt und Unabhängigkeit beurteilen. Anders als bei politisch-parlamentarischen Entscheidungen sollte beim Bundesverfassungsgericht nicht das Argument der Zahl der Verfassungsbeschwerden, sondern der Qualität der Begründung entscheiden. Mit anderen Worten: Die Zahl der Unterstützer verleiht einem Argument vor dem Bundesverfassungsgericht kein größeres Gewicht.
Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Im Masernschutzgesetz ist eine Nachweispflicht definiert. Laut Datenschutzgrundverordnung sollte das mildeste Mittel gewählt werden, zumal es sich in diesem Fall um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt. Eine Kopie vom gesamten Impfpass oder ärztlichen Zeugnissen ist daher unserer Ansicht nach nicht nötig, weil ein Vermerk, dass der Nachweis erbracht wurde, nach Einsichtnahme in die Nachweisunterlagen ausreichen dürfte. Auch ist hier allein der Nachweis des Masernimpfschutzes relevant. Wir empfehlen in den Fällen, dass Kopien gemacht und aufbewahrt werden, den Kontakt mit dem zuständigen Datenschützer (der Einrichtung oder des Gesundheitsamtes).
Siehe auch https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/impfpflicht-datenschutz-der-impfnachweis-im-beschaeftigungsverhaeltnis/
Wie wird das Gesetz begründet?
Das Gesetz wird mit einer ganzen Reihen von falschen Behauptungen begründet:
Die Masern nehmen in Deutschland nicht zu, ebenso wenig die Impfmüdigkeit oder gar die Impfgegner.
Deutschland steht bezüglich der Kennzahlen zur geplanten Elimination der Masern in Europa gut da. Die Haupthindernisse liegen vielmehr in der Struktur des Gesundheitswesens und der schlechten Zusammenarbeit der Gesundheitsbehörden. Dadurch kann der für die Elimination nötige Nachweis gegenüber der WHO nicht erbracht werden, obwohl die Voraussetzungen vermutlich längst erfüllt sind.
Was kann ich tun?
Verbreiten Sie die echten Fakten über das Gesetz. Suchen Sie das Gespräch in Ihrem Umfeld. Gerade auch Menschen, die Impfungen positiv gegenüber stehen, wissen meist nicht, was mit dem Gesetz geplant ist und kennen nur falsche Fakten.
Unterstützen Sie unseren Verein mit einer Mitgliedschaft und einer Spende.
Unser Verein begleitet derzeit die Verfassungsbeschwerden ausgewählter Betroffener.