Fragen und Antworten rund um den Impfzwang
(Stand Februar 2020, basierend auf dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Masernschutzgesetz, Dezember 2021: Aktualisierung der Übergangsfrist auf 31.07.2022 )
Im Zweifelsfall bitte immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Fragestellungen zusammen. Wir werden diese Liste auch ständig erweitern und überarbeiten.
Noch im Kabinettsentwurf waren die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Grundlage. Diese wurden in der verabschiedeten Fassung des Masernschutzgesetzes durch die oben aufgeführten Regeln ersetzt.
Da es derzeit keinen Masern-Einzelimpfstoff gibt, gilt der Impfzwang laut Gesetzestext automatisch für den jeweils dann verfügbaren Kombinationsimpfstoff. Im Moment gibt es 3-fach Impfstoffe (Masern, Mumps, Röteln) und 4fach-Impfstoffe (zusätzlich Windpocken).
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied einstweilig am 05.05.2022 (AN 18 S 22.00535), dass die Verwendung dieses Einzelimpfstoffes gegen Masern ausreichend sei, für den Nachweis nach dem Masernschutzgesetz.
Diese Entscheidung ist noch nicht endgültig, daher bleibt noch das Urteil im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Nachweis kann auf Aufforderung durch das Gesundheitsamt auch mehrfach und unabhängig von der Erst-Aufnahme einer Betreuung oder dem Beginn einer Tätigkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden.
Ein ärztliches Zeugnis ist jede Art von ärztlicher Bescheinigung (Attest).
Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen ist unter bestimmten Umständen ebenso eine Straftat (§277 StGB) wie auch das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§278 StGB). Der Verein „Initiative freie Impfentscheidung e. V.“ warnt dringend vor illegalen vermeintlichen Schlupflöchern!
In §20 Abs. 9 IfSG ist nicht näher geregelt, wie genau ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation ausgestaltet sein muss. Sowohl in Bezug auf die Masernimpfpflicht, als auch in Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 gibt es inzwischen Definitionsansätze und Urteile, wie z. B. das Bundesministerium für Gesundheit in seiner „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ am 22.3.2022 veröffentlicht hat. (1) (2) (3)
Demnach sollte derzeit prinzipiell ein ärztliches Zeugnis folgende Angaben enthalten:
– Name, Anschrift, Geburtsdatum der betroffenen Person
– Informationen über den Arzt bzw. die Ärztin, welche(r) das Attest ausstellt (Stempel), sowie Datum der Ausstellung und Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin
– von welcher Impfung berfreit werden soll und ggf. das zugrundeliegende Gesetz (Masern: IfSG §20 Abs.9, Covid-19: IfSG §20a)
– kurze medizinische Begründung der Kontraindikation(en) des ausstellenden Arztes oder Ärztin.
– ärztliche Einschätzung zur Dauer des Bestehens der Kontraindikation(en)
Die Angabe eines konkreten medizinischen Grundes ist nicht erforderlich, das ärztliche Zeugnis muss jedoch wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.
„Pauschale Formulierungen“, sowie die alleinige reine Wiederholung des Gesetzestextes (z. B. „… liegt eine medizinische Kontraindikation vor…“), werden nicht als ausreichend bewertet.
( 1) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
(2) https://openjur.de/u/2376566.html (Urteil OVG Nordrhein Westfalen vom 29.10.21)
(3) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-18528?hl=true (VHG München vom 7.7.2021)
Bereits im Kabinettsentwurf wurde die im Referentenentwurf noch enthaltene Voraussetzung des „Kontakt zu den Betreuten bzw. Patienten“ gestrichen. Es sind also z.B. auch Verwaltungsmitarbeiter betroffen.
- das oder die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts betreut werden und
- die Betreuung mehr als 15 Wochenstunden umfasst und
- die Betreuung gegen Entgelt erfolgt und
- die Betreuung länger als drei Monate erfolgt.
- eine gesetzlich angeordnete Benachrichtigung über das Fehlen eines Impfschutzes oder von Immunität an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (Bußgeld für Leitung der Einrichtung)
- entgegen der gesetzlichen Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbote eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird (Bußgeld für Leitung der Einrichtung oder Beschäftigte)
- einen vom Gesundheitsamt angeforderten Nachweis einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses, dass bei ihm eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (Bußgeld für Eltern)
- einer vollziehbaren Anordnung eines Betreuungsverbotes oder eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt zuwiderhandelt (Bußgeld für Leitung der Einrichtung oder Beschäftigte)
Beim Masernschutzgesetz sind es ja ganz individuelle Gründe, warum sich Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt sehen. Auch sind ganz unterschiedliche Fallkonstellationen betroffen.
Jede Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz muss deshalb individuell, sorgfältig und gut begründet werden.
Der namhafte Verfassungsrechtler Prof. Zuck z.B. hält solche Sammel-Verfassungsbeschwerden für kontraproduktiv. Sie können z.B. den Eindruck erwecken, das Bundesverfassungsgericht ließe sich allein von der Quantität der Verfassungsbeschwerden beeindrucken und würde nicht bereits jeden Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt und Unabhängigkeit beurteilen. Anders als bei politisch-parlamentarischen Entscheidungen sollte beim Bundesverfassungsgericht nicht das Argument der Zahl der Verfassungsbeschwerden, sondern der Qualität der Begründung entscheiden. Mit anderen Worten: Die Zahl der Unterstützer verleiht einem Argument vor dem Bundesverfassungsgericht kein größeres Gewicht.
Siehe auch https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/impfpflicht-datenschutz-der-impfnachweis-im-beschaeftigungsverhaeltnis/
Die Masern nehmen in Deutschland nicht zu, ebenso wenig die Impfmüdigkeit oder gar die Impfgegner.
Deutschland steht bezüglich der Kennzahlen zur geplanten Elimination der Masern in Europa gut da. Die Haupthindernisse liegen vielmehr in der Struktur des Gesundheitswesens und der schlechten Zusammenarbeit der Gesundheitsbehörden. Dadurch kann der für die Elimination nötige Nachweis gegenüber der WHO nicht erbracht werden, obwohl die Voraussetzungen vermutlich längst erfüllt sind.
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Unser Verein begleitet derzeit die Verfassungsbeschwerden ausgewählter Betroffener.