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https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-verfassungsbeschwerden-erfolglos/
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-ablauf-der-ubergangsfrist/
Das Masernschutzgesetz sah bislang für Kinder, die am 01.03.2020 bereits eine (dieselbe) Gemeinschaftseinrichtung (Kiga, Schule) besucht haben, und für Beschäftigte (betroffen sind Mitarbeiter Jahrgang 1971 und jünger), die zu diesem Datum bereits in derselben Einrichtung tätig waren, eine Übergangsregelung zur Vorlage des Nachweises eines ausreichenden Masernschutzes (Impfbescheinigung, ärztliches Zeugnis über Masernimmunität oder über eine medizinische Kontraindikation) bis zum 31.12.2021 vor. (Diese Übergangsregelung war schon einmal vom 31.07.2021 zunächst auf den 31.12.2021 verlängert worden).
Im Gesetz der neuen Ampel-Koalition „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT-Drucksachen 20/188; 20/250)“ ist nun eine Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.07.2022 erfolgt.
Der Gesetzentwurf wurde in der Woche 06. – 10.12.2021 im Deutschen Bundestag beraten und am Freitag 10.12. durch den Bundestag beschlossen. Das Gesetz wurde am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 12.12.2021 in Kraft getreten.
Der Gesetzestext in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Endfassung ist unter https://www.bgbl.de/fileadmin/downloads/bgbl121s5162.pdf zu finden (siehe IfSG § 20 Abs. 10 IfSG).
Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen und betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen also erst bis zum 31.07.2022 den Nachweis erbringen und Gemeinschaftseinrichtungen erst nach dem 31.07.2022 eventuell fehlende Nachweise dem Gesundheitsamt melden.
Das Gesetz enthält auf der anderen Seite auch gewisse Verschärfungen zur Benachrichtigungspflicht von Gemeinschaftseinrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt.
a) Der Wortlaut der Benachrichtigungspflicht der Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt wurde wie folgt geändert (§ 20 Abs. 9 IfSG – neu):
„Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.“
Ferner erhält das Gesundheitsamt die ausdrückliche Befugnis, bei solchen Zweifeln eine ärztliche Untersuchung des Kindes anzuordnen (vgl. § 20 Abs. 12 IfSG -neu).
Diesbezüglich wird noch eine gesonderte Kommentierung erfolgen.
Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die der Einrichtung zugehörigen Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.
b) Es wurde ferner eine ausdrückliche Grundlage geschaffen (vgl. § 20 Abs. 9a IfSG – neu), durch die die Leitungen insbesondere von Kindertagestätten befugt werden, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kindern zu erheben:
Soweit sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (1. Masernimpfung in der Regel ab Vollendung des ersten Lebensjahres) oder vervollständigt werden kann (2. Masernimpfung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) oder ein Nachweis über das Bestehen einer vorübergehenden Kontraindikation aufgrund von Zeitablauf seine Gültigkeit verliert, sind Personen, die in den relevanten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, verpflichtet, innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der Nachweis kann insbesondere dann durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann (etwa das Bestehen einer Schwangerschaft). Das Auslaufen der Gültigkeit bezieht sich nicht auf den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern.
Stuttgart, den 13.12.2021
Jan Matthias Hesse, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht