Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Die darin geregelte Übergangsfrist endete am 31. Juli 2022.
Im Gesetz ist eine Nachweispflicht und damit eine indirekte partielle Impfpflicht geregelt. Betroffene müssen entweder eine ausreichende Anzahl an Impfungen nachweisen oder ein ärztliches Zeugnis über Masern-Immunität bzw. über eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Bei Geburt vor dem 01.01.1971 entfällt die Nachweispflicht.

Weitere wichtige Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie in unseren FAQ-Bereich.
Musterschreiben zum Antrag auf Ruhendstellend finden Sie im Download-Bereich.
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Hinweis: einige Artikel sind inzwischen veraltet, wir werden diese jedoch zur Dokumentation und Historie weiterhin zur Verfügung stellen. Diese Artikel sind am Textbeginn entsprechend ausgewiesen.

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