Stopp – das steht nicht im Gesetz!

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert. Informationen zum Ablauf der Übergangsfrist.

Bei uns melden sich derzeit etliche Eltern, die sich von Kitas, Schulen oder sogar Gesundheitsämtern falsche Forderungen anhören müssen.

„Wenn Sie uns jetzt nicht sofort einen Impfpass mit zwei Masernimpfungen vorlegen, muss Ihr Kind bis Ende des Monats den Kindergarten verlassen.“

„Wenn Sie bei der Einschulungsuntersuchung keine zwei Masernimpfungen vorweisen, kann Ihr Kind im Herbst nicht eingeschult werden.“

So oder so ähnlich lauten aktuell die Aussagen von nicht wenigen Einrichtungen.

Was können Sie tun, wenn Sie der Meinung sind, dass die Einrichtung irrt?

Fragen Sie zunächst immer nach der rechtlichen Grundlage, die eine solche Aussage rechtfertigt.

Beziehen Sie sich auf das aktuelle Infektionsschutzgesetz §20 Absatz 10:
„Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen … betreut werden …, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis … bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.“

Lassen Sie sich alles, was von Ihnen erwartet/gefordert wird, schriftlich aushändigen.

Legen Sie Ihrer Einrichtungsleitung das Schreiben unseres Vereinsanwalts vor, das Sie unter https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2020/03/Schreiben-zur-Übergangsregelung_2020-03-06.pdf herunterladen können.

Darin ist nochmal alles ganz genau und ausführlich erklärt.

  • Kinder die bereits am 01.03.2020 eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, müssen erst zum 31.12.2021 einen Nachweis vorlegen.
  • Die Übergangsregelung endet wenn vor dem 31.12.2021 ein Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung im Sinne einer Neuaufnahme stattfindet.
    • Ein neuer Vertrag mit einem neuen Rechtsträger ist da eindeutig eine Neuaufnahme in eine neue Einrichtung.
    • Bei unterschiedlichen Betreuungsformen unter einem Dach (Spielgruppe, Krippengruppe, Kindergarten, Hort) muss dies im Einzelfall geprüft werden.
  • Die Schulpflicht geht der Impfpflicht vor. Eine Nichtaufnahme in die Schule oder ein Ausschluss aus der Schule ist während der Schulpflicht nicht möglich.

Alle wichtigen Informationen zum Umgang mit Behörden finden Sie in unserem IFI kompakt zu diesem Thema.