Zukünftige Schulkinder – Schuleingangsuntersuchungen

Aktualisierung vom 12.9.2022: Informationen zum Ablauf der Übergangsfrist finden Sie hier.

Die Masernimpfpflicht wurde am 14.11.2019 beschlossen und ist mittlerweile in Kraft getreten.

Im Gegensatz zu der (erlaubnispflichtigen) Tagespflege, Kitas und Kindergärten kann die Aufnahme in die Schule nicht aufgrund eines fehlenden Nachweises (s.u.) verweigert werden. Die gesetzliche Schulpflicht geht hier vor.

Eltern von schulpflichtigen Kindern müssen, erst zu Beginn des Schuljahres:

  • den Nachweis einer zweimaligen Masernimpfung, oder
  • ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität (z.B. Titer-Nachweis oder
  • eine ärztliche Bescheinigung über medizinische Kontraindikationen vorlegen.

Zurückweisungen im Zuge der Schulaufnahme mit Bezug zum neuen Masernschutzgesetz, z.B. bei:

  • Schuleingangsuntersuchungen,
  • Vertragsunterzeichnungen bei freien Schulträgern oder
  • Ankündigungen der Nichtaufnahme in die Schule

wegen fehlenden Nachweisen der Masernimpfung oder der Immunität
sind nicht erlaubt bzw. nicht gesetzeskonform.

Es ist jedoch nicht verboten und sogar nachvollziehbar, die bloße Information / den Nachweis jetzt schon per Formblatt abzufragen mit neutralem Hinweis auf die sonstigen Rechtsfolgen aus dem Masernschutzgesetz.

Bei den Schülern, die zu Beginn des Schuljahres einen der o.g. Nachweise nicht vorlegen können, hat die Leitung der Schule unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Achtung Datenschutz: Die Schule hat nicht das Recht, den Impfpass bzw. das ärztliche Zeugnis zu kopieren bzw. eine Kopie dessen einzufordern.

Nach Meldung der Schule an das Gesundheitsamt wird dieses die Eltern auffordern, den geforderten Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einer verpflichtenden Beratung einladen und diese zu den o.g. Nachweisen (Impfung(en), Kontraindikation, Immunität) auffordern. Wird der Nachweis wiederum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Die Höhe des Bußgeldes muss sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen orientieren und wird nicht pauschal 2.500€ betragen.

Bis 31.12.2021 gilt die sogenannte Übergangsfrist. Die Übergangsfrist wurde auf 31.7.2022 verlängert.

Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auch in dem dazu passenden IFI kompakt oder bei den FAQs zur Masernimpflicht.

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