Die Umsetzung der Masern-Impfpflicht wird durch die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmt. Daher haben wir in allen 16 Bundesländern nachgefragt:
„Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen. Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.), sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erbringen ist. Wie wird das in … geregelt? Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich? Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne?
Vielen Dank und herzliche Grüße Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung„
Ergebnisse der Anfragen:
„Leitung Gemeinschaftseinrichtung“ bedeutet, dass in diesem Bundesland die Kontrolle der Nachweise die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung vornimmt.
„keine Antwort“ bedeutet, dass die zuständige Behörde in diesem Bundesland bisher nicht reagiert hat.
„keine Antwort (Zwischenbescheid)“ bedeutet, dass die Behörde noch keine Auskunft erteilen kann.