Erfolg – Neuaufnahme nach Umzug – Übergangsregelung gilt

Anmerkung: dieser Beitrag ist bereits älter und enthält veraltete Informationen. Die Übergangsfrist/ Nachweisfrist wurde bis zum 31.07.2022 verlängert. Beitrag zum Ablauf der Übergangsfrist.

Eine bayerische Gemeinde als Träger eines kommunalen Kindergartens verlangte im Falle einer Neuaufnahme eines Kindes, das umzugsbedingt zum 01.03.2020 den Kindergarten wechseln musste, den Nachweis des Masernschutzes zum 01.03.2020.

Die Begründung der Gemeinde lautete:

In diesem Fall konnte nun mithilfe unseres Vereinsanwaltes folgender Erfolg erzielt werden:

Unser Vereinsanwalt hat dagegen argumentiert, dass auch in Fällen eines Wechsels zum 01.03.2020 die Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG zur Anwendung komme, wonach Kinder, die die Einrichtung bereits am 01.03.2020 besuchen, den Nachweis erst zum 31.07.2021 erbringen müssen.

Die bayerische Gemeinde ist diesem Einwand nun, nach einem anwaltlichen Schriftwechsel, im Ergebnis gefolgt. Dabei bezieht sich die Gemeinde ausdrücklich auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19.02.2020. Darin heißt es:

Auch auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist folgender Satz zu lesen:

Die bayerische Gemeinde schreibt durch ihren Bürgermeister: „Da ihr Kind an ihrem bisherigen Wohnsitz bereits eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht hat, kommt das Gewerbeaufsichtsamt zu der Schlussfolgerung, dass diese Übergangsregelung auch auf Ihren Fall anzuwenden sei.“ Die Gemeinde begründet die Rücknahme der Ablehnung mit dem Wortlaut des oben genannten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19.02.2020. Die dortige Aussage wird nun auch von der Gemeinde und dem Gewerbeaufsichtsamt so verstanden, dass alle Kinder die am 01.03.2020 bereits irgendeinen Kindergarten oder eine Schule besucht haben, unter die Übergangsregelung fallen.

Diese Aussage deckt sich auch mit einem Satz auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:

Die Mutter schreibt über diese Nachricht an die „Initiative freie Impfentscheidung e. V.“:

„Es ist schon unglaublich, mit welcher Ignoranz zuständige Behörden agieren, denn schließlich wurden diese schon von mir mit Hilfe der von Ihnen veröffentlichten Schreiben auf Ihrer Homepage auf die Tatsache hingewiesen.“
Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre Unterstützung, ohne die dieser Erfolg nicht möglich gewesen wäre!! …. Ich wünsche Ihnen alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

Unsere Empfehlungen:

Falls Sie

  • eine Kindergartenneuaufnahme zum 01.03.2020 hatten,
  • von einem Kindergarten in einen anderen Kindergarten wechseln,
  • innerhalb des gleichen Kindergarten wechseln
  • die Schule wechseln

gehen Sie mit dieser Entscheidung und den entsprechenden Dokumenten auf Ihren Kindergarten/Ihre Schule, die Gemeinde bzw. das Gesundheitsamt zu. Sprechen Sie mit den Zuständigen über Möglichkeiten, auch in Ihrem Sinne zu entscheiden.



Rückmeldungen von Betroffenen, die MUT machen:

Rückmeldung vom 24. Juli 2020
Dank eures Artikels konnten wir heute ebenfalls einen Erfolg bei Neuaufnahme nach Umzug erzielen! Unsere Tochter wird zum September 2020 nach Umzug einen neuen Kindergarten besuchen und war bereits von 09/2019-03/2020 in einem anderen Kindergarten. Nach einem kurzen Telefonat und Zusendung eures Artikels an das örtliche Gesundheitsamt (in Bayern), haben wir heute die Rückmeldung erhalten, dass nach Rücksprache mit der Regierung auf den zuständigen Amtsarzt verwiesen wurde, und dieser entschied, dass auch bei uns die Übergangsregelung bis 31.07.2021 gilt.