Übergangsfrist des Masernschutzgesetzes endet am 31.07.22 – was nun?

Dieser Beitrag ist veraltet, zur Dokumentation ist dieser jedoch weiterhin auf unserer Homepage verfügbar. Lesen Sie zu diesem Thema auch:
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-verfassungsbeschwerden-erfolglos/
https://impfentscheidung.online/masernschutzgesetz-ablauf-der-ubergangsfrist/

Aktualisiert 13.12.21 (Verlängerung der Übergangsfrist!)In den letzten Wochen und Monaten erreichten uns zahlreiche Anfragen von betroffenen Eltern, bezüglich diverser Schreiben von Schulen und Gesundheitsämtern. Wir haben von unserem Vereinsanwalt hierzu hilfreiche Informationen und Handlungsempfehlungen erhalten.

Ein eventuelles Betretungs- oder Tätigkeitsverbot tritt nicht schon kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.07.2022 automatisch ein, sondern erst, wenn es das Gesundheitsamt nach Ablauf des 31.07.2022 per Verwaltungsakt verhängt. Zuvor muss das Gesundheitsamt die betroffenen Personen seinerseits nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises gegenüber dem Gesundheitsamt auffordern.

Unser Anwalt, Herr Jan Matthias Hesse, hat unserem Verein freundlicherweise Textvorschläge für Antwortschreiben an KiTa oder Schule und für Antwortschreiben an Gesundheitsämter inklusive des Antrags auf Ruhendstellen zur Verfügung gestellt. (Stand 13.12.21)

Beide Antwortschreiben sind auch als PDFs verfügbar: https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/12/Musterbrief_MSG_Gemeinschaftseinrichtung.pdf, https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/12/Musterbrief-MSG_Behoerde.pdf.

Was gilt für Kinder und Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Kindergärten, Schulen, Kindertagespflege), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden bzw. in diesen beruflich tätig waren?

Nach der Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG müssen diese Personen bis zum 31.07.2022 gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis ausreichenden Masernschutzes (d.h. Impfnachweis, ärztliche Bescheinigung über Immunität, ggf. ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation)  erbringen.

Wenn diese Personen diesen Nachweis nicht bis zum 31.07.2022 erbringen, sind die Einrichtungen verpflichtet, diesen Umstand an die Gesundheitsämter zu melden und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt hat dann die Betroffenen Personen aufzufordern, den Nachweis erforderlichen Masernschutzes nunmehr gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen (§ 20 Abs. 12 S. 1 IfSG).

Wenn der Nachweis auch dem Gesundheitsamt gegenüber nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann (!) das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat (!) diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (§ 20 Abs. 12 S. 2 IfSG).
(Das gilt mit Blick auf den Vorrang der Schulpflicht allerdings nicht für den Schulbesuch, soweit er der Erfüllung der Schulpflicht dient. Diesen darf das Gesundheitsamt nicht untersagen; für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern besteht also auch weiterhin „nur“ die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldbescheides, wenn auch die vom Gesundheitsamt zur Vorlage des Nachweises gesetzte Frist verstrichen ist.)

Das Gesundheitsamt kann einer Person erst dann, wenn diese innerhalb der gesetzten (angemessenen)  Frist  keinen Nachweis vorlegt, untersagen, dass sie die Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird (Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, vgl. § 20 Abs. 12 S. 3 IfSG). Das gilt mit Blick auf den Vorrang der Schulpflicht allerdings nicht für den Schulbesuch, soweit er der Erfüllung der Schulpflicht dient. Diesen darf das Gesundheitsamt nicht untersagen; für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern besteht also auch weiterhin „nur“ die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldbescheides, wenn auch die vom Gesundheitsamt zur Vorlage des Nachweises gesetzte Frist verstrichen ist.

Dieses Betretungs- oder Tätigkeitsverbot tritt also nicht schon kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.07.2022 automatisch ein, sondern erst, wenn es das Gesundheitsamt nach Ablauf des 31. 07.2022 per Verwaltungsakt verhängt. Zuvor muss das Gesundheitsamt die betroffenen Personen seinerseits nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises gegenüber dem Gesundheitsamt auffordern. 

Daraus folgt:

  • Eltern und betroffene Mitarbeiter können sich gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung und gegenüber dem Gesundheitsamt auf die Ausschöpfung der gesetzlichen Frist (§ 20 Abs.10 S. 1 IfSG) zum Nachweis des Masernschutzes bis zum 31.07.2022 berufen. Sie können dabei auch zum Ausdruck bringen, dass sie die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Masernschutzgesetzes abwarten wollen.
  • Die Einrichtungsleitungen haben die Gesundheitsämter erst nach Ablauf des 31.07.2022 über das Nichtvorliegen des Nachweises zu informieren (§ 20 Abs. 10 S. 2 IfSG).
  • Vor Verhängung eines eventuellen Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes muss das Gesundheitsamt – nachdem es von der Einrichtungsleitung benachrichtigt wurde – nochmals seinerseits selbst unter angemessener Fristsetzung zur Vorlage des gesetzlich vorgesehenen Nachweises  auffordern. Gegen diese Aufforderung und Fristsetzung ist der Rechtsbehelf des Widerspruches gegeben (wenn das Widerspruchsverfahren in diesem Bereich nicht durch das Landesrecht abgeschafft wurde, so z.B. in Bayern). Ansonsten müsste ggf. ein gerichtliches Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten auf vorläufige Weiterbetreuung des Kindes bzw. auf vorläufige Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit eingeleitet werden.
  • Ein (weiterer) Antrag an das Bundesverfassungsgericht auf eine einstweilige Anordnung hätte schon aus prozessualen Gründen kaum Aussicht auf Erfolg, weil das Betreuungsverbot hier nicht kraft Gesetzes eingreift, sondern durch das Gesundheitsamt per Verwaltungsakt verhängt wird. In solchen Fällen ist jedoch der Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten vorrangig zu suchen. Das Bundesverfassungsgericht würden einen entsprechenden Eilantrag deshalb mangels Ausschöpfung des Rechtsweges bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnisses voraussichtlich zurückweisen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht bis zum 31.07.2022 über die anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes noch nicht entschieden haben, sollte gegenüber dem Gesundheitsamt im Falle der Aufforderung zur Vorlage des Nachweises zum Masernschutz oder auch eines Bußgeldbescheides – ggf. neben den Rechtsmitteln des Widerspruchs und des Einspruchs – auch ein Antrag auf Ruhendstellen der Verfahren mit Blick auf die noch anhängigen und in Kürze zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerden gestellt werden.  

Stuttgart, den 13.12.2021
Jan Matthias Hesse, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht